Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung

KPrüfTechnAusbV

§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
2.
branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
4.
fachliche Berechnungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 9 § 11