Gesetze / Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV

KOVRentKapG

§ 1

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVRentKapG/1#abs-1 (1) An Stelle einer Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes kann dem Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung durch ein Kreditinstitut gewährt werden (Rentenkapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapitalabfindung bereits bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVRentKapG/1#abs-2 (2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertragung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach § 74 des Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOVRentKapG/1#abs-3 (3) Das Kreditinstitut wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragt.

§ 2