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# § 1 KOVRentKapG

Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) An Stelle einer Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes kann dem Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung durch ein Kreditinstitut gewährt werden (Rentenkapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapitalabfindung bereits bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden ist.

(2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertragung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach § 74 des Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt.

(3) Das Kreditinstitut wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragt.

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Zitiervorschlag: § 1 KOVRentKapG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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