§ 6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/6#abs-1 (1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
1.
Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,
2.
geringfügige Anpassung der Schnittstellen,
3.
geringfügige Änderungen in der Architektur,
4.
geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und
5.
Performanceverbesserungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/6#abs-2 (2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.