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# § 6 KONSENS-G — Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software

KONSENS-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:

- 1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,

- 2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen,

- 3. geringfügige Änderungen in der Architektur,

- 4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und

- 5. Performanceverbesserungsmaßnahmen.

(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.

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Zitiervorschlag: § 6 KONSENS-G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/6

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