§ 5 Einsatz der IT-Verfahren und der Software
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/5#abs-1 (1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans. Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/5#abs-2 (2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs- und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten. Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/5#abs-3 (3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen.