§ 22 Entwicklungsprogramme und -projekte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/22#abs-1 (1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Aufträge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstrukturen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/22#abs-2 (2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung zu bestellen. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/22#abs-3 (3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit personellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgabenerledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer Aufgaben verzögert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/22#abs-4 (4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Projektauftrags verantwortlich. Insbesondere verantwortet sie:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/22#abs-5 (5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/22#abs-6 (6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projektleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.