§ 15 Vorhabensmanagement
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/15#abs-1 (1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/15#abs-2 (2) Das strategische IT-Controlling umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/15#abs-3 (3) Das operative IT-Controlling umfasst
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/15#abs-4 (4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.