§ 20 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-1 (1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-2 (2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-3 (3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-4 (4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-5 (5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten:
Es können außerdem vertreten sein:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-6 (6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/20#abs-7 (7) Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen.