§ 16 Architekturmanagement
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/16#abs-1 (1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/16#abs-2 (2) Das Architekturmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht über deren Einhaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/16#abs-3 (3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das Architekturmanagement auch an neuen technologischen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls in seine Festlegungen auf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/16#abs-4 (4) Die Festlegungen des Architekturmanagements sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte sowie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungsgruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Architekturmanagement delegiert hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/16#abs-5 (5) Aufgaben des Architekturmanagements sind insbesondere