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# § 8 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;

2. der Nachweis der durch Erfahrung bewährten therapeutischen Eignung des Heilwassers durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;

3. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften sowie der einwandfreien hygienischen und mikrobiologischen Beschaffenheit des Heilwassers durch Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrolluntersuchungen;

4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;

7. das Vorhandensein einer gültigen Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz.

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Zitiervorschlag: § 8 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/8

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