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# § 18 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Nebenbestimmungen, Überprüfungen

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen können auch nachträglich Auflagen erteilt werden.

(2) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Verleihung der Artbezeichnung an, zu überprüfen. Bereits anerkannte Kur- und Erholungsorte sind in einem Zeitraum bis fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. Bei Überprüfung festgestellte fehlende Anerkennungsvoraussetzungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung nachzuweisen.

(3) Die Gemeinde hat die Eigenschaften des Klimas und der Luft periodisch überprüfen zu lassen und die Ergebnisse der Analysen der zuständigen Behörde zu übermitteln, wenn § 3 Nummer 4 Voraussetzung für die Anerkennung war.

(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu überprüfen und die betreffenden Anlagen zu überwachen.

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Zitiervorschlag: § 18 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/18

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