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KOG

§ 17 Anerkennungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/17#abs-1 (1) Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten soll, bei der zuständigen Behörde voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/17#abs-2 (2) Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der Antrag stellenden Gemeinde zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/17#abs-3 (3) Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 16 § 18