Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 17 erfüllt sind.
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser
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Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 17 erfüllt sind.
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser