Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung
KLSchV§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/8#abs-1 (1) Kommt eine Einigung über die Prüferin oder den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, wird diese oder dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/8#abs-2 (2) In dem Antrag kann eine zu bestimmende Prüferin oder ein Prüfer vorgeschlagen werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/8#abs-3 (3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag den anderen in § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Genannten zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/8#abs-4 (4) § 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.