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# § 8 KLSchV (Brandenburg) — Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt eine Einigung über die Prüferin oder den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, wird diese oder dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.

(2) In dem Antrag kann eine zu bestimmende Prüferin oder ein Prüfer vorgeschlagen werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.

(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag den anderen in § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Genannten zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(4) § 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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