Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

KLSchV

§ 9 Einladung, Auskunftspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/9#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens sechs Wochen vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz ein und unterrichtet die nach § 18 zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/9#abs-2 (2) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 § 10