Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 4 Förderung von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen,intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen,Geschlechterreflektierende Kinder- und Jugendarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten.

Dabei sollen sie

1. die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen berücksichtigen,

2. zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,

3. die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen und

4. unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.

§ 3 § 5