Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG
KJFöG§ 5 Interkulturelle und Demokratiebildung
Stand: 26.08.2026
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.