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# § 4 KJFöG (Nordrhein-Westfalen) — Förderung von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen,intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen,Geschlechterreflektierende Kinder- und Jugendarbeit

3. AG-KJHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten.

Dabei sollen sie

1. die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen berücksichtigen,

2. zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,

3. die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen und

4. unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.

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Zitiervorschlag: § 4 KJFöG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/4

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