Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert werden.

Das Ministerium gewährt Zuwendungen für

1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeitenden und

2. ehrenamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 § 19