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§ 18 KJFöG (Nordrhein-Westfalen) — Förderung des ehrenamtlichen Engagements

3. AG-KJHG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert werden.

Das Ministerium gewährt Zuwendungen für

1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeitenden und

2. ehrenamtliche Mitarbeitende in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), in der jeweils geltenden Fassung.