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KJFöG

§ 17 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/17#abs-1 (1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinder- und Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/17#abs-2 (2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, erhalten diese Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/17#abs-3 (3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/17#abs-4 (4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wird eine Landesstelle gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt. Dabei soll sie insbesondere mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KJF%C3%B6G/17#abs-5 (5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Förderung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften.

§ 16 § 18