# § 6 KHfEVerbG — Mitwirkung der Zollbehörden

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung

- 1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und

- 2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können

- 1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von

  - a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und

  - b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr

- zur Überwachung anhalten,

- 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften

  - a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,

  - b) dieses Gesetzes oder

  - c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

- der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und

- 3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 KHfEVerbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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