Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz

KHG

§ 33 Aufsicht über den Beliehenen

Stand: 28.09.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/33#abs-1 (1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/33#abs-2 (2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung von diesem gefordert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/33#abs-3 (3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Beliehenen verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.

§ 32 § 34