Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen,
Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat auf begründetes Ersuchen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Datenübermittlung muss zusätzlich den Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes genügen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 80 aufgehoben durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.