Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/79?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kontrollstelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-Government-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/79?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen Kulturgutes verarbeitet. Dies sind insbesondere deren Namen und Adressen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/79?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Gesetzes, werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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