Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 75 Verlängerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/75#abs-1 (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/75#abs-2 (2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.