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# § 75 KGSG — Verlängerung

Kulturgutschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre verlängert werden.

(2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 75 KGSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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