Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 67 Höhe der Entschädigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Rückgabeschuldners für

1.
den Erwerb des Kulturgutes und
2.
die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.

Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.

§ 66 § 68