Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/68#abs-1 (1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/68#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

§ 67 § 69