Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 66 Entschädigung bei Rückgabe
Stand: 23.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/66#abs-1 (1) Ist der Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/66#abs-2 (2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger beachtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorgfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/66#abs-3 (3) Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/66#abs-4 (4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.