Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/65#abs-1 (1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/65#abs-2 (2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veranlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.