Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 46 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/46#abs-1 (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
1.
die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
2.
Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/46#abs-2 (2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.