Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 46 Auskunftspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/46#abs-1 (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen

1.
die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
2.
Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.

Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/46#abs-2 (2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 45 § 47