Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) unzulässig - teils mangelnde Betroffenheit, teils Subsidiarität, teils unzureichende BegründungZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/45#abs-1 (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/45#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/45#abs-3 (3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.