Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/45#abs-1 (1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/45#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/45#abs-3 (3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

§ 44 § 46