Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/35#abs-1 (1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/35#abs-2 (2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicherstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich entfallen.
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