Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Stand: 23.07.2025
Wer Kulturgut aus einem Mitgliedstaat einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 30 KGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 01.12.2023 – 1 K 4655/20
- BVerfG, 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) unzulässig - teils mangelnde Betroffenheit, teils Subsidiarität, teils unzureichende BegründungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.