Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KommunalisierungsfolgenVO
KFVO Umwelt§ 4 Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/4#abs-1 (1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Umwelt zuständigen Ministerium – bis zum 30. Januar eines jeden Jahres – die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 4 Abs. 10 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/4#abs-2 (2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/4#abs-3 (3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/4#abs-4 (4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.