Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KommunalisierungsfolgenVO

KFVO Umwelt

§ 5 Gebühreneinnahmen ab dem 1. Januar 2012

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes verbleiben bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Auf der Grundlage der in den Jahren 2008 bis 2011 ermittelten Gebühren ergibt sich jeweils für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte für die Gebühreneinnahme ein Mittelwert, der ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen wird.

§ 4 § 6