Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
KBAG§ 1
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1#abs-1 (1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1#abs-2 (2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 KBAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.11.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch dem Gesetz vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315 9231 Allgemeines Straßenverkehrsrecht)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.