Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
KBAG§ 1
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG Schleswig, 29.09.2017 – 4 MB 60/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 20.09.2017 – 4 MB 56/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1#abs-1 (1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1#abs-2 (2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.