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§ 1 KBAG

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.