Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

KBAG

§ 1

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KBAG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

§ 2