Gesetze / Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
KAVerOV§ 5 Risikomanagement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für
entsprechend den Artikeln 38 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten Begriffe folgendermaßen definiert:
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2626)
BGBl. 2018 I S. 2626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.