Gesetze / Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
KAVerOV§ 5 Risikomanagement
Stand: 03.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/5#abs-1 (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für
entsprechend den Artikeln 38 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/5#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/5#abs-3 (3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 genannten Begriffe und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren folgendermaßen definiert: