Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht
GKAR§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/8#abs-1 (1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/8#abs-2 (2)