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§ 8 KARG

Gesetz über Kassenarztrecht

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

(2)