Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht

GKAR

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 6 § 8