Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht

GKAR

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassendentistische Vereinigung Deutschlands werden aufgelöst. Das Eigentum geht auf die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.

§ 8 § 10