Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
KARBV§ 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/13#abs-1 (1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
davon nicht realisierte Verluste
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/13#abs-2 (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/13#abs-3 (3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.