Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
KARBV§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-1 (1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-2 (2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-3 (3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-4 (4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.