Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung

KARBV

§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-1 (1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Für die Ausschüttung verfügbar
1.
Vortrag aus dem Vorjahr
2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
3.
Zuführung aus dem Sondervermögen
II.
Nicht für die Ausschüttung verwendet
1.
Der Wiederanlage zugeführt
2.
Vortrag auf neue Rechnung
III.
Gesamtausschüttung
1.
Zwischenausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
2.
Endausschüttung
a)
Barausschüttung
b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer
c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-2 (2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:

I.
Für die Wiederanlage verfügbar
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
2.
Zuführung aus dem Sondervermögen
3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
II.
Wiederanlage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-3 (3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/12#abs-4 (4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.

§ 11 § 13